Strafprozessordnung
§1 Übernahme der Judikative durch die Executive
Wenn sich kein Angestellter der Judikative im Dienst befindet, dürfen Beamte der Ermittlungs -und Strafverfolgungsbehörden die Anklage, und Urteilsfindung übernehmen.
§1 Abs. 1 Begrenzung von §1 StPo (/weggefallen)
§1 Abs. 2 Weiterleitung von Anklagen (weggefallen)
§1 Abs. 2 A Verwertung des Strafantrag (weggefallen)
§1 Abs. 3 Zuständigkeit des Departement of Justice
Das Departement of Justice ist für die Abwicklung aller straf- und zivilrechtlichen Klagen zuständig,
es hat die volle Befugnis über Judikative und legislative.
§2 Gerichtsbarkeiten
§2 Abs. 1 ordentliche Gerichtsbarkeiten
Ordentliche Gerichtsbarkeiten werden durch ein Gericht bearbeitet.
§2 Abs. 1 A Definition ordentliche Gerichtsbarkeiten
Ordentliche Gerichtsbarkeiten zivilrechtliche Klagen und Verfahren, als welche wären :
Mietrechtsstreitigkeiten und klagen;
Familiäre Rechtsstreitigkeiten und klagen;
Schadensersatzanspruchsstreitigkeiten und Klagen;
Bürgerliche Mahnverfahren;
Nachlassverwaltungsstreitigkeiten und Klagen;
Grundbuchanspruchssstreitigkeiten und Klagen;
Vormundschaftsstreitigkeiten und Klagen;
Urkundliche Anfechtungen.
§2 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeiten
Verwaltungsgerichtsbarkeiten werden durch ein Gericht bearbeitet.
§2 Abs. 2 A Definiton: Verwaltungsrecht
Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten und Klagen sind solche,
in welchen behördliche Entscheidungen aufgehoben oder veranlasst werden sollen.
§3 Verfahrensaufnahme
Ein Verfahren kann ohne jegliche Beweise oder indizien aufgenommen werden.
§3 Abs. 1 Identität des Angeklagten
Für die eröffnung eines Verfahren, ist es zwingend notwendig, die eindeutige Identität des Angeklagten fest zu stellen.
Diese kann durch einen Ausweis, Führerschein, Waffenschein oder abgleich von Fingerabdrücken festgestellt werden.
§3 Abs. 2 Einreichung der Klageschrift
Ein Verfahren wird eröffnet, sobald die Klageschrift beim Departement of Justice eingeht, und von einem Richter bearbeitet wird.
§3 Abs. 3 Art des verfahren
Das zuständige Gericht entscheidet nach einreichen der Klageschrift, und vorlage der beweise,
ob das verfahren rein schriftlich abgehandelt wird, oder ob es eine Hauptverhandlung gibt.
§4 Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf ist durch folgende Paragraphen geregelt.
§4 Abs. 1 Beweisaufnahme
Nach einleitung des Verfahrens, durch bekanntgabe der Anklageschrift,
und übermittlung dieser an den Angeklagten und dessen Rechtsbeistände,
beginnt die Beweisaufnahme,
die anklagende Partei legt den Tatvorwurf,
alle Beweise-Zeugen-Gutachten und andere verfahrenszulässige,
urteilsbringende Tatsachen-Gegenstände vor.
§4 Abs. 1 AVerhöre
Zeugen dürfen von der Staatsanwaltschaft, dem gericht sowie der Anklage befragt werden.
§4 Abs. 1 B Zulässigkeit von Fragen
Die Zulässigkeit von Fragen vor gericht, wird von dem zuständigen Gericht bestimmt.
§5 Verfahrenseinstellung
Ein Verfahren kann nur durch das Gericht eingestellt werden.
§5 Abs. 1 Zurücknahme von strafrechtlichen Klagen
Verwaltungsrechtliche Klagen, welche dem Departement of justice überstellt wurden,
und von diesem eröffnet wurden, können nicht zurückgezogen werden.
§5 Abs. 1 A Zurücknahme von zivilrechtlichen Klagen
Zivilrechtlichen Klagen können zu jedem Zeitpunkt des Verfahren von der Klagenden Seite zurückgezogen werden.
§5 Abs. 2 Verfahrenseinstellung bei einem Verfahrensfehler
Bei einem rechtlichen Fehler bei einem Straf oder zivilverfahren, muss das Verfahren eingestellt werden.
§5 Abs. 2 A Weiterführung eines Verfahren bei einem Verfahrensfehler
Ein Verfahren kann bei einem Verfahrensfehler aufgrund von Interesse für die Öffentlichkeit weitergeführt werden.
Dies kann nur durch den obersten Richter des Departement of Justice entschieden werden:
§5 Abs. 3 Antrag auf einstellung eines verfahren
Die Verteidigung hat die Möglichkeit, zu jedem Zeitpunkt des Verfahren einen Antrag auf einstellung des Verfahren zu stellen.
Dieser muss begründet werden, und bei einem rein schriftlich abgehandelten Verfahren zwingend schriftlich sein.
§5 Abs. 4 Ablehnung des Antrages auf einstellung eines Verfahren
Das Gericht kann einen Antrag auf einstellung eines verfahren begründet ablehnen.
§6 Zulässigkeit von Beweisen
Beweise, welche illegal beschafft wurden sind unzulässig und dürfen weder vorgebracht,
noch im Urteil berücksichtigt werden.
§7 Beweise und Indizienbeweise
Beweise und Indizien, müssen nicht vor der Verhandlung geprüft werden,
und müssen nicht vor einbringung in das verfahren angemeldet werden.
§8 Zeugenaussagen
Zeugen müssen ihre Aussage nicht zwingend vor einem Gericht ablegen.
Eine von der Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsbehörden vorgenommene Aussage ist vom Beweis Faktor gleichwertig mit einer aussage vor gericht.
§8 Abs. 1 Zeugenaussagen vor gericht
Bei einer Aussage vor gericht, können zeugen von der Anklage, dem gericht sowie der Verteidigung befragt werden.
Bei einer Aussage gegenüber einem Gericht muss gemäß §9 StPo nach bestem Wissen und gewissen geantwortet werden.
§9 Wahrheitsgemäße Aussage
Wer gegenüber einem Gericht eine Aussage ablegt, muss diese nach bestem WIssen und Gewissen ablegen.
§10 Anklage ohne Anwesenheit des Angeklagten
Es ist möglich die Anklage zu verlesen und ein Verfahren zu führen, ohne die Anwesenheit des Angeklagten.
§10 Abs. 1 Angewiesende Anklage ohne Anwesenheit des Angeklagten
Das Gericht hat die Möglichkeit, eine Verhandlung ohne den Angeklagten fortzusetzen, wenn dieser die Autorität der Richter nicht wahrt, oder ein nicht förderliches Verhalten vorlegt.
§10 Abs. 2 Verteidigungsvertretung
Wird eine Anklage ohne den Angeklagten geführt, muss ein Rechtsbeistand des Angeklagten anwesend sein.
§10 Abs. 3 Verfahrensführung bei nicht Meldung des Angeklagten
Meldet sich ein Angeklagter nicht zu einer Hauptverhandlung, und kann nicht aufgefunden werden, kann das Verfahren ohne den Angeklagten geführt werden.
Ein schriftliches Verfahren kann auch dann geführt werden, wenn der Angeklagte nicht auf diese Anklage reagiert.
§11 Zulässige Zusammensetzung von Parteien vor gericht
Die folgenden Paragraphen regeln die Zusammensetzung von Parteien vor Gericht.
§11 Abs. 1 Zusammensetzung eines Gerichtes
Ein Gericht kann aus bis zu vier Richtern bestehen.
§11 Abs. 2 Zusammensetzung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft setzt sich aus bis zu zwei Staatsanwälten zusammen.
§11 Abs. 3 Zusammensetzung der Verteidigung
Die Verteidigung setzt sich aus bis zu vier Strafverteidigern zusammen.
§12 Das Recht zur Nichtaussage
Jeder Bürger und jede Bürgerin hat das Recht zur Nichtaussage, um sich selber oder andere nicht zu belasten.
§12 Abs. 1 Vermittlung der Rechte
Das Recht zur nicht Aussage muss nach einer Festnahme zwingend schnellstmöglich vermittelt werden.
Wird die nicht getan, ist dies als Verfahrensfehler an zu sehen.
§13 Recht des letzten Wortes
Nachdem beide parteien alle Beweismittel-Aussagen-Gutachen-andere Urteilsbringende oder Verfahrenszulässige Gegenstände-Tatsachen vorgelegt haben, hat die Anklage und zuletzt die verteidigung das Recht ein Schlusspledolyär ab zu halten.
§13 Abs. 1 Zulässige Wortwahl
Im Schlusspledolyär dürfen keine Vermutungen aufgestellt werden.
Der versuch, den oder die Urteilsfindendenmit Unwahrheiten oder Lügen zu beeinflussen ist illegal, und kann zum Ausschluss aus dem verfahren führen.
§13 Abs. 2 Forderung des Strafmaß
Die Anklage muss in ihren Abschlusspledolyär das geforderte Strafmaß verkünden.
§13 Abs. 1 A Forderung der verteidigung
Die Verteidigung muss in ihrem Abschlusspledolyär das geforderte Strafmaß, oder die Einstellung des Verfahren fordern.
§14 Urteilsspruch
§14 Abs. 1 Die Urteilsfindung
Nach beendigung der Beweisaufnahme, und abhandlung des Verfahren, sowie dem Schlusspledoyär beider parteien, gemäß §13 StPo, beginnt die Urteilungsermittlung.
Das Gericht zieht sich dazu zurück, und bespricht das urteil.
§14 Abs. 2 Urteilsfindung
Das Urteil muss auf Beweismitteln-Aussagen-Gutachen-andere Urteilsbringende und Verfahrenszulässige Gegenstände-Tatsachen begründen.
§14 Abs. 3 Die verkündung des Urteil
Das Urteil ergeht im Namen des Volkes, der oder die Richter verkünden das Urteil.
Bei einer hauptverhandlung kann dies vorerst rein mündlich verkündet werden, und schriftlich nachgereicht werde.
Bei einer teils-rein schriftlichen Verhandlung, muss das Urteil direkt schriftlich verkündet werde.
§14 Abs. 4 Möglichkeiten eines Urteils
Ein Urteil kann zu allem verfügen, oder zwingen, was nicht gegen die Menschenrechte-Verfassung nicht verstößt.
§15 Revision
Eine Revision ist die Überprüfung eines Urteils eines Gericht, auf rechtliche Fehler durch eine höhere Instanz.
§15 Abs. 1 Antragstellung einer Revision
Die Verteidigung und die Anklage, hat jederzeit das Recht, Revision ein zu legen.
Dies muss ein nicht förmlicher, aber den Respekt gegenüber dem gericht wahrenden Text sein, welcher dem Richter zukommen zu lassen ist.
§15 Abs. 2 Antragsablehnung
Das Prüfungsgericht kann einen Antrag auf Revision ablehnen.
Eine Begründung muss nicht gestellt werde.
§16 Berufung
Eine Berufung ist die komplette überprüfung eines Urteils, samt dazugehöriger Aussagen, durch eine höhere Gerichtsinstanz.
§16 Abs. 1 Antragsstellung einer Berufung
Die Verteidigung und die Anklage, hat jederzeit das Recht, Berufung ein zu legen.
Dies muss ein nicht förmlicher, aber den Respekt gegenüber dem gericht wahrenden Text sein, welcher dem Richter zukommen zu lassen ist.
§16 Abs. 2 Antragsablehnung
Das Prüfungsgericht kann einen Antrag auf Berufung ablehnen.
Eine Begründung muss nicht gestellt werde.
§17 Prüfende Instanz
Die prüfende Instanz ist das Prüfungsgericht, welches aus einem bis drei Richtern bestehen kann.